Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf

Unfallflucht Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht - Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Durch das Einparken oder Ausparken des eigenen KfZ kann es auch mal zu Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen kommen. Wer sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seiner Wartepflicht nicht nachkommt, riskiert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 StGB. Ja nach Schadenshöhe steht dann auch der Verlust des Führerscheins oder die vorläufige Sichestellung der Fahrerlaubnis auf

dem Spiel. Sie sollten sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft äußern! Der Verkehrsanwalt wird sich durch die Auswertung der Ermittlungsakte einen Überblick verschaffen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie festlagen. Von Bedeutung wird dabei häufig die Bemerkbarkeit des Unfalls und die Höhe des Fremdschadens sein. Reden Sie mit uns!

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf beantwortet Fragen zum Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf

Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid

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Juristisch richtig wird die Fahrerflucht oder Unfallflucht als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bezeichnet.

Verkehrsanwälte Düsseldorf

Unfallflucht

Wenn Ihnen eine Unfallflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird, sollten Sie in jedem Fall einen Verkehrsanwalt aufsuchen! Denn dann ist gegen Sie kein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Im Strafverfahren können wesentlich schärfere Sanktionen verhangen werden als im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. So können Sie beispielsweise einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen, was sich u. U. beim nächsten Arbeitsplatzwechsel negativ auswirken kann.

Gesetzlicher Tatbestand

Der gesetzliche Tatbestand der Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) lautet wie folgt:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

sog. Bemerkbarkeit

Häufig geht es in der Praxis darum, ob der Beschuldigte den Unfall bemerkt hat bzw. bemerkt haben muss. Der Tatbestand der Unfallflucht ist nämlich ein Vorsatzdelikt. D. h. der Täter muss wissen oder zumindest "billigend in Kauf genommen haben", dass ein Unfall stattgefunden hat, für den er möglicherweise mit ursächlich war.
Wenn zweifelhaft ist, ob der Unfall überhaupt bemerkbar war kann der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls ratsam sein.

Wartezeit

Problematisch kann auch die Frage nach der angemessenen Wartezeit sein.
Sie bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben den Unfallfolgen spielen dabei u. a. auch die Tageszeit, die Witterung, die Verkehrsdichte und das Eigeninteresse am Verlassen des Unfallorts eine Rolle.
Ersatzmaßnahmen, wie beispielsweise das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte, ersetzen die Wartepflicht grundsätzlich nicht.

Nachträgliche Feststellung

Wer sich nach Erfüllung des Wartezeit bzw. berechtigt oder entschuldigt entfernt, bleibt straffrei, wenn er die Feststellungen unverzüglich ermöglicht. Unverzüglich bedeutet nicht sofort, sondern "ohne schuldhaftes Zögern". Auch hier kommt es wieder auf die Umstände des Einzelfalls an.

Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

Diese Frage ist uneingeschränkt zu bejahen! Und zwar so früh wie möglich! Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm gemeinsam eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Denn die Rechtsfolgen können für Sie gravierend sein!

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