Führerscheine sollen früher ablaufen ...

... als geplant.
Die Bundesländer planen, Führerscheine früher ablaufen zu lassen als bisher geplant.
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Abschleppen verboten ...

... das Verwaltungsgericht erklärt die Praxis der Landeshauptstadt Düsseldorf, zwangsstillgelegte Autos abzuschleppen, für rechtswidrig.
Das gilt zumindest dann, wenn der Pkw niemanden stört.

Betäubungsmittelfahrt

Drogen

Drogen

... im Straßenverkehr

Allein die Auslieferung von Drogen mit einem Kfz als solche begründen nicht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach 69 StGB. Denn bei sog. Kurierfällen, bei denen das Kfz nur als Transportmittel für die Betäubungsmittel eingesetzt wird, beeinträchtigen die Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres. (vgl. BGH 1 StR 233/14)

Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung - samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung - finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/12636

Dynamo-Pflicht für Fahrrad fällt!

Am 5. Juli 2013 stimmte der Bundesrat der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu:

Dynamo-Pflicht fällt weg!

Dynamo-Pflicht entfällt!

Dynamo-Pflicht entfällt!

"Fahrra der mu ssen fu r den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V betra gt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgeru stet sein.

Abweichend von Absatz 9 mu ssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."

Fahrradfahrer können künftig also frei entscheiden, ob sie ihr Fahrradlicht mit Dynamo, Akku oder Batterie betreiben wollen.

Allerdings muss nach der Verordnung das Licht fest am Rad angebracht sein. Deshalb ist unklar, ob Akkulampen, die zum Anstecken und Abnehmen an das Fahrrad gedacht sind, künftig zulässig sind oder nicht.

Bundesweite Kennzeichenmitnahme

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Bundesweite Kennzeichenmitnahme

... ab 2015 geplant!

Am den 01.01.2015 soll die bundesweite Mitnahme von Kennzeichen möglich sein!

Wer umzieht, auch über Ländergrenzen hinweg, soll künftig sein bisheriges Kennzeichen behalten dürfen.

Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung soll das Gesetz nicht haben. Die Tarife sollen sich weiter nach dem Wohnort richten.

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 18./19. April 2012 umgesetzt.

Prozesskosten sind steuerlich absetzbar!

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

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Prozesskosten sind steuerlich abzugsfähig!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Prozesskosten las außergewöhliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit gilt nicht nur für die Kosten des Zivilverfahrens, sondern auch für die Prozesskosten aus Finanz-, Verwaltungs-, Sozialgerichts- und Strafverfahren.

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

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Wenn Sie Prozesskosten in Ihrer nächsten Steuererklärung als außergewöhliche Belastungen absetzen möchten empfiehlt sich, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Steuererklärung beizufügen!

Sollte das Finanzamt die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen, dann lassen Sie den Steuerbescheid nicht rechtskäftig werden!

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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsätze

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Tatbestand

1 
I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
2 
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28. Januar 2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29. Juli 2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28. Juli 2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28. Oktober 2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1. August 2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31. Januar 2007).
3 
Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28. Oktober 2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom 30. März 2007 wurde die Klage abgewiesen.
4 
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 als unbegründet zurück.
5 
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1607 veröffentlichten Gründen ab.
6 
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
7 
Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009  11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
8 
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

 
9 
II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
10 
a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
11 
b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).
12 
2. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.
13 
a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980  1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <292>; vom 13. März 1990  2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).
14 
b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
15 
c) Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).
16 
d) Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die "Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat", sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 , BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.
17 
3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalls --ex ante-- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).
18 
Einer Entscheidung über den geltend gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.

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Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung zur Unfallregulierung getroffen:

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 10/11 Verkündet am:

28. Februar 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BGB § 254 (F), StVO § 21a Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2

Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilur-teil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2010 - 3 O 565/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsicht-lich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen mate-riellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr ent-standenen immateriellen Schadens unter Berücksichti-gung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem genannten Schadensereignis ab dem 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Scha-den zu 60 % und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in

Höhe von 40 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-gegangen sind.

3. Soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten mit einer höheren Haftungsquote begehrt, wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

-

Die Klägerin befuhr am 19. April 2003 gegen 3:10 Uhr mit ihrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der lin-ken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Land-gericht hat der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Haftungsquote grundsätz-

1

lich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit die-ser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin ab 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hin-sichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mit-verursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat.

Entscheidungsgründe:

I.

-

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe wegen des Verkehrs-unfalls vom 19. April 2003 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen An-spruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, wobei die Beklagten jedoch nicht für die Schäden aus dem Erstunfall haftbar seien, ihre Haftung vielmehr auf die Schäden beschränkt sei, die der Klägerin (erst) durch den Auf-prall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen, zuvor be-reits verunfallten Pkw entstanden seien. Dabei müsse sich die Klägerin ein Mit-verschulden anrechnen lassen, welches grundsätzlich mit einer Quote von 40 % zu bemessen sei. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angegurtet gewesen sei, müsse sie sich hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens, soweit dieser auf den erlittenen körperlichen Schäden beruhe, und hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden jedoch einen Mitver-schuldensanteil von 60 % entgegenhalten lassen.

2

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht das landgerichtli-che Urteil zum Nachteil der Klägerin insoweit abgeändert hat, als es grundsätz-lich eine Erhöhung der Mitverursachungsquote von 1/3 auf 40 % vorgenommen hat. Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin schon bei dem Erstunfall nicht angeschnallt gewesen sei.

2. Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsge-richt den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hat, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hat sie Erfolg. Die Revision bean-standet zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat.

-

a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR

3

4

5

6

89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Be-lang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Se-natsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn.14 mwN). Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchs-mindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zu-mindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeit-punkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, BGHZ 74, 25, 33 und vom 1. April 1980 - VI ZR 40/79, VersR 1980, 824 f.).

-

b) Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hat das Berufungsgericht ver-säumt. Es hat nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hat, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht angeschnallt war. Es führt dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden kör-perlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beige-tragen. Eine Begründung dafür findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewe-sen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, ist nicht festgestellt.

7

Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch er-forderlich gewesen, zumal vorliegend gerade auch angesichts der hohen Auf-prallgeschwindigkeit zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war (vgl. Se-natsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, aaO).

3. Die Revision beanstandet zudem mit Recht, dass das Berufungsge-richt der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt ein Mitverschulden wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angelastet hat.

a) Da die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen haben, kommt es vorliegend nicht da-rauf an, ob und gegebenenfalls welche der dabei entstandenen Verletzungen durch das Anlegen eines Sicherheitsgurts hätten vermieden werden können. Für die Haftung der Beklagten ist es deshalb unerheblich, ob die Klägerin ange-schnallt war, als sich der Erstunfall ereignete.

-

b) Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand für die Klägerin, wie die Revi-sion mit Recht geltend macht, keine Anschnallpflicht mehr, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht "während der Fahrt" ihres eigenen Pkw. Wie der erkennende Senat entschieden hat, dauert die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO "während der Fahrt" bestehende An-schnallpflicht zwar auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort (Se-natsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99, VersR 2001, 524), doch war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leit-planke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr

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Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle si-chern zu können. Bei dieser Sachlage kann ihr nicht angelastet werden, unan-geschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

4. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da aus den unter Ziffer II. 3. genannten Gründen keine weiteren Feststellungen zur Mitverursachung unter dem Gesichtspunkt des Nichtanlegens des Sicher-heitsgurts zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst ent-scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiel-len Schadens sind zu 60 %, diejenigen auf Ersatz immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % begründet.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 O 565/09 -

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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 U 108/10 -

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