
Zu unterscheiden ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Sind Sie innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mehr als 30 km/h und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mehr als 40 km/h gefahren, wird in der Regel ein Fahrverbot verhängt.
Häufig sind bei einer Verteidigung wegen überhöhter Geschwindigkeit bereits vielversprechende Ansatzpunkte im Messverfahren selbst zu finden. So ist beispielsweise zu prüfen, ob der vorgeschriebene Toleranzabzug eingehalten worden ist, ob die Messstrecke lang genug war, ob die Messung ggf. mit einem nichtgeeichtem Tacho erfolgt, ob der Abstand nicht zu groß war etc..
Bei der Messung durch ein Radargerät oder einer Laserpistole gibt es zahlreiche Fehlerquellen. Vielleicht ist die Messung ja schon gar nicht verwertbar? Es ist beispielsweise zu prüfen, ob die Herstellervorgaben eingehalten worden sind, die Protokollierung richtig erfolgt ist und der Messbeamte auf das Gerät hinreichend geschult war.
Weiterhin muss die Geschwindigkeitsüberschreitung auch vorwerfbar sein. Dass ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn Verkehrszeichen nicht wahrgenommen werden konnten, beispielsweise weil sie zu verschmutzt oder aber durch Zweige zu sehr verdeckt waren.
Darüber hinaus darf die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Verkehrsteilnehmer auch nicht überraschend sein. Er muss ausreichend Zeit haben, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Das gilt besonders auf Autobahnen. Hier muss die Geschwindigkeit grundsätzlich stufenweise herabgesetzt werden (sog. Geschwindigkeitstrichter).