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Nach dem Verkehrsunfall

Nach dem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall beraten Sie die Verkehrsanwälte der Bußgeldkanzlei u. a. zu den folgenden Rechtsfragen:

Schadensersatz
Schmerzensgeld (Schmerzensgeldtabelle)
Reparaturkosten
Mietwagenkosten
Wertminderung
Nutzungsausfall
Verdienstausfall
Kfz-Gutachter nach dem Verkehrsunfall
Kfz-Schaden
Sachschaden
Personenschaden
Abschleppkosten
Mietwagenkosten
Anwaltskosten
Gerichtskosten nach dem Unfall
Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung
Körperverletzung nach Verkehrsunfall
tödlicher Verkehrsunfall

Unsere Verkehrsanwälte beantworten Ihre Rechtsfragen gerne telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Wir bieten Ihnen auch an, Ihre Fragen im Verkehrsrecht online zu beantworten.

Verkehrszivilrecht

Die Rechtsanwälte der Bußgeldkanzlei sind auf Verkehrszivilrecht spezialisiert.

Als Verkehrsanwälte übernehmen wir für Sie die gesamte Unfall- und Schadenregulierung.

Wir schreiben an die Behörden, übernehmen die Abrechnung mit der Versicherung (Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung), holen Gutachten ein und machen Schmerzensgeld und Schadensersatz für Sie geltend.



Ohne einen Anwalt im Verkehrsrecht wird häufig "viel Geld verschenkt". Meistens werden Leihwagen oder Nutzungsentschädigungen zu niedrig bemessen.



Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen auch eine Haushaltshilfe zustehen kann?
Ein Anwalt der Bußgeldkanzlei hilft Ihnen bei der Schadenregulierung!

Schadenregulierung nach Verkehrsunfall

Schadenregulierung nach Unfall

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls kommen viele Fragen auf Sie zu. Beispielsweise welche Schäden überhaupt ersetzt werden, wer den Schaden bezahlt, an wen man sich wenden soll , ob für die Unfallregulierung und Schadensabwicklung besser ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll?

Als Verkehrsanwälte haben wir Ihnen einen kurzen Übersicht zusammengestellt:

Welche Schäden werden überhaupt ersetzt?

Grundsätzlich werden alle Personen- und Sachschäden ersetzt (sog. materieller und immaterieller Schaden). Der Geschädigte kann die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der ohne Unfall bestehen würde. Dazu gehören beispielsweise gehören: Fahrzeugschaden, Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens, Schmerzensgeld, Haushaltsführung, Verdienstausfallschaden, Anwaltskosten und vieles mehr.

Wird der samte Fahrzeugschaden ersetzt?

Der Fahrzeugschaden umfasst sämtliche Schäden, die unmittelbar am Fahrzeug des Geschädigten - Pkw, Lkw, Krad oder Fahrrad - entstanden sind.
Es wird zwischen Wiederherstellung und Totalschaden unterschieden.
Ist es möglich den Schaden zu reparieren kommt eine Wiederherstellung in Betracht, anderenfalls liegt ein Totalschaden ("echter" oder "unechter" Totalschaden) vor.
Lässt sich der Schaden grundsätzlich reparieren und es liegt kein Totalschaden vor, wird zwischen der konkreten und fiktiven Schadensberechnung unterschieden.

Konkrete Berechnung des Schadens

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der konkret nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt oder in einer Karosserie- oder Hinterhofwerkstatt repariert wurde. Bei der konkreten Abrechnung werden allerdings auch nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen ersetzt.

Fiktive Berechnung des Schadens

Der Geschädigte muss den Schaden aber nicht reparieren lassen. Der Geschädigte kann auch den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es gibt viele Gründe, fiktiv abzurechnen:

1. Der Geschädigte will das Fahrzeug gar nicht reparieren lassen, sondern es im beschädigtem Zustand weiterbenutzen,

2. er möchte sich ein anderes oder neues Fahrzeug kaufen,

3. er möchte das Fahrzeug in Eigenreparatur wiederherstellen,

4. er kann es kostengünstiger in einer preisgünstigeren Werkstatt reparieren lassen,

5. er will es nur notdürftig, teilweise, zu einem späteren Zeitpunkt oder durch fachkundige Freunde reparieren lassen.

Totalschaden ("echter" und "unechter" Totalschaden)

Wenn die Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, sei es aus technischen, sei es aus wirtschaftlichen Gründen, dann liegt ein Totalschaden vor. Beim Totalschaden wird zwischen "echten Totalschaden" und "unechten Totalschaden" unterschieden.

"Echter" Totalschaden

Ein "echter Totalschaden" liegt vor, wenn das Fahrzeug so erheblich beschädigt ist, dass es von keiner Reparaturwerkstatt mehr instandgesetzt werden kann, oder wenn das zumindest wirtschaftlich keinen Sinn mehr macht.

"Unechter" Totalschaden (Abrechnung auf Neuwagenbasis)

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des Fahrzeugs für den Geschädigten nicht zumutbar ist. So kann beispielsweise der Geschädigte bei einer erheblichen Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs einen Anspruch auf Beschaffung eines identischen Neufahrzeugs haben.

Gutachterkosten

Grundsätzlich gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Schädiger zu tragenden Kosten. Problematisch ist die Kostenerstattung allerdings dann, wenn der Einwand erhoben wird, das Gutachten sei falsch oder es würde sich um ein sog. Gefälligkeitsgutachten handeln. Die Gebühren, die die Werkstätten für einen Kostenvoranschlag erheben, werden in der Regel nicht erstattet. Dies hat seinen Grund darin, dass die Werkstätten keine kostenlosen "Ersatzgutachten" erstellen wollen und der Kunde dann keinen Folgeauftrag erteilt, sondern den Schaden selbst oder gar nicht repariert.

Schmerzensgeld

Wurden Sie bei einem Unfall verletzt, so haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes sind zahlreiche Bemessungskriterien zu beachten. Beispielsweise Art und Umfang der Verletzung, dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit, entgangener Urlaub, mögliches Mitverschulden etc..
Die konkrete Bemessung des Schmerzensgeldes in Geld erfolgt nicht starr nach vorgegebenen Kriterien, sondern innerhalb eines Ermessensspielraums des Gerichts. Bei der Ermessensausübung hilfreich und als Orientierungsrahmen dienen die sog. Schmerzensgeldtabellen. Der Begriff "Tabelle" ist dabei eigentlich irreführend. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsprechungssammlung und dient als Anhaltspunkt für die Bezifferung der Höhe des Schmerzensgeldes.

Verdienstausfallschaden

Der Verdienstausfallschaden, auch Erwerbsschaden genannt, umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr einsetzen kann. Zu ersetzen ist daher sowohl der Verlust des Einkommens jeglicher Art als auch aller Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitskraft entstanden sind. Hierzu gehören zunächst alle Einkünfte des Verletzten vor dem Unfall, die er für seinen Lebensunterhalt erzielt hat sowie seine Nebeneinahmen. Aber auch der sog. Karriereschaden wird ersetzt. Das ist der Schaden den der Geschädigte erlitten hat, weil er wegen des Unfalls seine berufliche Karriere nicht realisieren konnte.

Anwaltskosten

Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie das Recht einen Anwalt zu beauftragen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt werden grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen und war auch dann, wenn die gegnerische Versicherung sich schon bereit erklärt hat 100% zu regulieren. Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt rechnet gleich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab, so dass Sie auch nicht in Vorleitung treten müssen und kein finanzielles Risiko haben.

Wer bezahlt den Schaden?

Bei einem Verkehrsunfall ist der Fahrzeugführer, der Halter des Fahrzeugs und die Kfz-Haftpflichtversicherung ersatzpflichtig. Hier liegt auch die Besonderheit im Kfz-Recht. Es gibt nämlich einen Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Das bedeutet, dass Sie Ihre Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen müssen. In der Regel treffen Sie auf der Seite der Versicherung auf gut geschulte Mitarbeiter mit denen die Kommunikation für den Laien häufig schwierig ist.

Soll ich mir einen Anwalt nehmen?

Sie sollten bei der Regulierung eines Unfalls sich professionelle Hilfe holen und einen Rechtsanwalt beauftragen. Insbesondere deshalb, weil sie kein Kostenrisiko haben und auch Zeit und Nerven sparen. Darüber hinaus zeigt die praktische Erfahrung, dass bei der Schadensregulierung ohne anwaltlichen Beistand häufig die Geltendmachung einzelner Schadenspositionen vergessen wird oder der Versicherer einzelne Positionen zu niedrig bewertet. Die Erfassung und Bezifferung der Schäden erfordert neben der Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung auch viel parktische Erfahrung, wenn es um die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Versicherung oder des Gerichts geht.
Sie sollten sich auch umgehend anwaltlichen Beistand suchen! Denn wenn bereits versehendlich Fehler gemacht worden sind, beispielsweise die unbewusste Abgabe eines Schuldeingeständnisses gegenüber der Versicherung, kann auch der beste Anwalt nicht mehr helfen! Kennen Sie die relevanten Nummern aus der Schmerzensgeldtabelle? Wir helfen weiter!

Autounfall - Erste-Hilfe-Regeln

Falls Sie heute einen Autounfall hatten, stellen die Rechtsanwälte der Bußgeldkanzlei Erste-Hilfe-Regeln zur Verfügung:

Bewahren Sie Ruhe!
Nehmen Sie keinen Kontakt zur Behörde auf!
Senden Sie keine Schriftstücke oder Formulare an die Behörde!
Geben Sie keine eigene Stellungnahme ab!
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten!

Kostenloser Unfallbericht

Wenn Sie einen Autounfall hatten, können Sie sich hier kostenlos einen Unfallbericht herunterladen!

Tipp:
Laden Sie sich kostenfrei den Unfallbericht herunter und bewahren Sie ihn im Fahrzeug auf!

Laden Sie hier das Formular - Unfallbericht - herunter!

Sofortige Unfallhilfe


Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, sollten Sie unbedingt die nachfolgenden Punkte beachten!
Dabei gilt als Verkehrsunfall nicht nur


ein Unfall mit dem Pkw im Straßenverkehr, sondern auch Fußgängerunfälle, Fahrradunfälle, Unfälle mit Kindern, Rollerunfall usw..

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