Unfallflucht

Durch das Einparken oder Ausparken des eigenen Wagens kann es auch mal zu Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen kommen.

Wer sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seiner Wartepflicht nicht nachkommt, riskiert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 StGB.

Je nach Schadenshöhe steht dann auch der Verlust des Führerscheins oder die vorläufige Sicherstellung der Fahrerlaubnis auf dem Spiel.

Sie sollten sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen,

Anwalt füt Verkehrsrecht Düsseldorf

bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft äußern!

Der Verkehrsanwalt wird sich durch die Auswertung der Ermittlungsakte einen Überblick verschaffen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie festlegen.

Von Bedeutung wird dabei häufig die Bemerkbarkeit des Unfalls und die Höhe des Fremdschadens sein.
Reden Sie mit uns!

Tel.: +49(0)21117129909

Juristisch richtig wird die Fahrerflucht oder Unfallflucht als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 StGB) bezeichnet.

Häufig ist es dem Betroffenen überhaupt nicht bewusst, dass er eine Wartepflicht hat, wenn ein anderes Fahrzeug beschädigt worden ist. Unzureichend wird meist die Berufung darauf sein, keine Zeit gehabt zu haben oder schließlich doch zur Polizei gefahren zu sein.

Der Schreck ist dann groß, wenn Sie von der Polizei beschuldigt werden, sich unerlaubt von dem Unfallort entfernt zu haben.

Denn die Unfallflucht wird hart bestraft!

Liegt der verursachte Schaden über 1.300 Euro ("erheblicher Schaden") muss sogar mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Die Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerschein beträgt dann mindestens 6 Monate.

Auch kann bei einer Verurteilung wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort der Schutz der Haftpflichtversicherung verloren gehen, so dass Sie den verursachen Schaden nicht erstattet bekommen, sondern selbst bezahlen müssen.

Die Straftat der Fahrerschlucht/Unfallflucht kann nicht nur von Autofahrern, sondern auch von anderen Verkehrsteilnehmern, wie beispielsweise Radfahrern oder Fußgängern, begangen werden.

Häufig wendet der Betroffene ein, den Unfall überhaupt nicht bemerkt zu haben.
Sprechen Sie vor Ihrer Aussage bei der Polizei mit einem spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht darüber!
Denn es ist möglich, dass sich bei dieser Angabe das Straßenverkehrsamt bei Ihnen meldet und Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfen möchte. Tel.: +49(0)21117129909

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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