Die Rechtsanwälte der Bußgeldkanzlei haben für Sie einen Überblick über die erstattungsfähigen Sachschäden im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zusammen gestellt.
Bei Alleinschuld übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Anwaltskosten des Geschädigten.
Die Gerichtskosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Verhältnis der Verpflichtung zum Schadensersatz übernommen.
Wenn Sie unverschuldet bei einem Verkehrsunfall einen Schaden erlitten haben, können Sie im Rahmen des Schadensersatzes die Reparaturkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt verlangen.
Sie können einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt erstatten lassen oder ggf. einen Kfz-Gutachter als Sachverständiger mit der Begutachtung des Schadens beauftragen.
Ihr Fahrzeug müssen Sie aber nicht zwingend reparieren lassen! Sie bekommen die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auch ohne Reparatur Ihres Fahrzeugs erstattet (sog. "Abrechnung auf Gutachterbasis").
Die Mehrwertsteuer bekommen Sie allerdings von dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung nur dann erstattet, wenn Ihr Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist und Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Nach einem Verkehrsunfall gilt Ihr Fahrzeug, auch wenn es in eine Werkstatt fachmännisch repariert worden ist, als sog. Unfallwagen und ist bei einem Verkauf dadurch weniger wert. Diese Wertminderung können Sie als Schadensposition ebenfalls vom Unfallgegner ersetzt verlangen.
Können Sie nach einem Verkehrsunfall Ihr eigenes Fahrzeug nicht mehr nutzen steht Ihnen grundsätzlich ein Mietwagen zu. Lassen Sie sich von einem Verkehrsanwalt beraten, in welcher Höhe die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung tatsächlich übernommen werden.
Für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs können Sie den Nutzungsausfall als Schadensersatz geltend machen.
Ist Ihr Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr verkehrstauglich und Sie können nicht mehr am Straßenverkehrs teilnehmen, sind die Abschleppkosten als Schadensposition ebenfalls erstattungsfähig.
Grundsätzlich bekommt das Unfallopfer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Schädigers den entstandenen Verdienstausfall ersetzt.