
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei einem Fahrverbot erhalten Sie nach Ablauf der Dauer des Fahrverbots Ihren Führerschein automatisch zurück. Ist Ihnen der Führerschein allerdings entzogen worden, so müssen Sie diesen nach Ablauf der Sperrfrist beim Straßenverkehrsamt (Führerscheinstelle) neu beantragen!
Das Fahrverbot wird entweder im Bußgeldbescheid durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Gericht im Urteil angeordnet. Grundsätzlich wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Ausnahmsweise aber auch erst nach Ablauf von vier Monaten (so. 4-Montasfrist). Diese sog. 4-Montasfrist muss aber im Bußgeldbescheid oder im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden!
Wichtig zu wissen ist, dass die Verbotsfrist erst ab den Tag gerechnet wird, an dem Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben haben!
Beispiel:
In einem Bußgeldbescheid (rechtskräftig seit dem 01.01.2012) wurde ein Fahrverbot von zwei Monaten ausgesprochen. Der Führerschein wurde aber erst am 01.02.2012 in amtliche Verwahrung gegeben. Die Zwei-Monatsfrist beginnt erst ab dem 01.02.2012 zu laufen!
Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz vor, dass in der Regel ein Fahrverbot angeordnet wird. In der Regel bedeutet, dass ausnahmsweise auch von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann.
Häufig ergeben sich aus der Ausarbeitung und dem Vortrag eines Ausnahmetatbestands gute Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Sie sollten unbedingt mit einem Rechtsanwalt darüber sprechen!
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann auch abgesehen werden, wenn mit einer Erhöhung der Geldbuße auf den Betroffenen eingewirkt werden kann!
Auch der drohende Arbeitsplatzverlust oder eine konkrete Existenzgefährdung können dazu führen, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden muss!
Von einem Fahrverbot kann auch dann abgesehen werden, wenn der Betroffene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Wichtig ist, dass das Fahrverbot auch auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgesprochen werden kann. Wenn beispielsweise ein Berufskraftfahrer mit seiner Entlassung zu rechnen hat ist zu prüfen, ob nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränktes Fahrverbot ausreicht. Meistens reicht in solchen Fällen schon ein Fahrverbot für den Pkw aus.