Verkehrsrecht aktuell
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Führerscheine sollen früher ablaufen ...
... als geplant.
Die Bundesländer planen, Führerscheine früher ablaufen zu lassen als bisher geplant.
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Abschleppen verboten ...
... das Verwaltungsgericht erklärt die Praxis der Landeshauptstadt Düsseldorf, zwangsstillgelegte Autos abzuschleppen, für rechtswidrig.
Das gilt zumindest dann, wenn der Pkw niemanden stört.
Betäubungsmittelfahrt
Drogen
... im Straßenverkehr
Allein die Auslieferung von Drogen mit einem Kfz als solche begründen nicht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach 69 StGB. Denn bei sog. Kurierfällen, bei denen das Kfz nur als Transportmittel für die Betäubungsmittel eingesetzt wird, beeinträchtigen die Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres. (vgl. BGH 1 StR 233/14)
Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung - samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung - finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/12636
Dynamo-Pflicht für Fahrrad fällt!
Am 5. Juli 2013 stimmte der Bundesrat der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu:
Dynamo-Pflicht fällt weg!
"Fahrra der mu ssen fu r den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V betra gt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgeru stet sein.
Abweichend von Absatz 9 mu ssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."
Fahrradfahrer können künftig also frei entscheiden, ob sie ihr Fahrradlicht mit Dynamo, Akku oder Batterie betreiben wollen.
Allerdings muss nach der Verordnung das Licht fest am Rad angebracht sein. Deshalb ist unklar, ob Akkulampen, die zum Anstecken und Abnehmen an das Fahrrad gedacht sind, künftig zulässig sind oder nicht.
Bundesweite Kennzeichenmitnahme
Bundesweite Kennzeichenmitnahme
... ab 2015 geplant!
Am den 01.01.2015 soll die bundesweite Mitnahme von Kennzeichen möglich sein!
Wer umzieht, auch über Ländergrenzen hinweg, soll künftig sein bisheriges Kennzeichen behalten dürfen.
Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung soll das Gesetz nicht haben. Die Tarife sollen sich weiter nach dem Wohnort richten.
Mit der gesetzlichen Neuregelung wird der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 18./19. April 2012 umgesetzt.
Prozesskosten sind steuerlich absetzbar!
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Prozesskosten sind steuerlich abzugsfähig!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Prozesskosten las außergewöhliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit gilt nicht nur für die Kosten des Zivilverfahrens, sondern auch für die Prozesskosten aus Finanz-, Verwaltungs-, Sozialgerichts- und Strafverfahren.
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Wenn Sie Prozesskosten in Ihrer nächsten Steuererklärung als außergewöhliche Belastungen absetzen möchten empfiehlt sich, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Steuererklärung beizufügen!
Sollte das Finanzamt die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen, dann lassen Sie den Steuerbescheid nicht rechtskäftig werden!
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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Leitsätze
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Rechtsanwälte Verkehrsrecht Düsseldorf
Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung zur Unfallregulierung getroffen:
Ein Kraftfahrer verstößt nicht gegen die Anschnallpflicht, wenn er unfallbedingt auf der Autobahn stehenbleibt!
Anschall- oder Abschnallpflicht?
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 10/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 254 (F), StVO § 21a Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2
Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilur-teil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2010 - 3 O 565/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsicht-lich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen mate-riellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr ent-standenen immateriellen Schadens unter Berücksichti-gung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem genannten Schadensereignis ab dem 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Scha-den zu 60 % und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in
Höhe von 40 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-gegangen sind.
3. Soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten mit einer höheren Haftungsquote begehrt, wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
-Die Klägerin befuhr am 19. April 2003 gegen 3:10 Uhr mit ihrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der lin-ken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Land-gericht hat der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Haftungsquote grundsätz-
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lich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit die-ser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin ab 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hin-sichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mit-verursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
-Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe wegen des Verkehrs-unfalls vom 19. April 2003 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen An-spruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, wobei die Beklagten jedoch nicht für die Schäden aus dem Erstunfall haftbar seien, ihre Haftung vielmehr auf die Schäden beschränkt sei, die der Klägerin (erst) durch den Auf-prall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen, zuvor be-reits verunfallten Pkw entstanden seien. Dabei müsse sich die Klägerin ein Mit-verschulden anrechnen lassen, welches grundsätzlich mit einer Quote von 40 % zu bemessen sei. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angegurtet gewesen sei, müsse sie sich hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens, soweit dieser auf den erlittenen körperlichen Schäden beruhe, und hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden jedoch einen Mitver-schuldensanteil von 60 % entgegenhalten lassen.
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II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht das landgerichtli-che Urteil zum Nachteil der Klägerin insoweit abgeändert hat, als es grundsätz-lich eine Erhöhung der Mitverursachungsquote von 1/3 auf 40 % vorgenommen hat. Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin schon bei dem Erstunfall nicht angeschnallt gewesen sei.
2. Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsge-richt den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hat, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hat sie Erfolg. Die Revision bean-standet zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat.
-a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR
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89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Be-lang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Se-natsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn.14 mwN). Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchs-mindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zu-mindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeit-punkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, BGHZ 74, 25, 33 und vom 1. April 1980 - VI ZR 40/79, VersR 1980, 824 f.).
-b) Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hat das Berufungsgericht ver-säumt. Es hat nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hat, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht angeschnallt war. Es führt dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden kör-perlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beige-tragen. Eine Begründung dafür findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewe-sen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, ist nicht festgestellt.
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Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch er-forderlich gewesen, zumal vorliegend gerade auch angesichts der hohen Auf-prallgeschwindigkeit zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war (vgl. Se-natsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, aaO).
3. Die Revision beanstandet zudem mit Recht, dass das Berufungsge-richt der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt ein Mitverschulden wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angelastet hat.
a) Da die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen haben, kommt es vorliegend nicht da-rauf an, ob und gegebenenfalls welche der dabei entstandenen Verletzungen durch das Anlegen eines Sicherheitsgurts hätten vermieden werden können. Für die Haftung der Beklagten ist es deshalb unerheblich, ob die Klägerin ange-schnallt war, als sich der Erstunfall ereignete.
-b) Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand für die Klägerin, wie die Revi-sion mit Recht geltend macht, keine Anschnallpflicht mehr, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht "während der Fahrt" ihres eigenen Pkw. Wie der erkennende Senat entschieden hat, dauert die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO "während der Fahrt" bestehende An-schnallpflicht zwar auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort (Se-natsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99, VersR 2001, 524), doch war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leit-planke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr
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Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle si-chern zu können. Bei dieser Sachlage kann ihr nicht angelastet werden, unan-geschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
4. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da aus den unter Ziffer II. 3. genannten Gründen keine weiteren Feststellungen zur Mitverursachung unter dem Gesichtspunkt des Nichtanlegens des Sicher-heitsgurts zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst ent-scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiel-len Schadens sind zu 60 %, diejenigen auf Ersatz immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % begründet.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 O 565/09 -
-OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 U 108/10 -
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