Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Entzug der Fahrerlaubnis
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann für den Betroffenen schnell zu Existenzgefährdung führen.
Gefährdung der Existenz
Die Rechtsanwälte der Bußgeldkanzlei für Verkehrsrecht helfen Ihnen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Tätigkeitsschwerpunkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis:
Ein Tätigkeitsschwerpunkt der Rechtsanwälte der Bußgeldkanzlei auf dem Gebiet des Verkehrsrecht ist die Rechtsberatung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Tel.: +49(0)21117129909
Dabei kommen insbesondere folgende Bereiche in Betracht:
Überblick:
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Akohol am Steuer
wann droht die Entziehung des Fahrerlaubnis / des Füherscheins
Sperrfriste / Verkürzung der Sperrfrist
Verhängung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog
Fahrverbot bei LKW-Fahrer / Berufskraftfahrer
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / des Füherscheins
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis kann endgültig oder auch nur vorläufig entzogen werden.
Sie sollten sich unbedingt von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, bevor Sie eine Aussage machen.
Denn Fehler im Ermittlungsverfahren sind im Nachhinein nur schwer oder gar nicht korrigierbar.
Nutzen Sie die kostenfreie Online-Beratung der Bußgeldkanzlei oder nehmen Sie telefonisch Kontakt zu einen Anwalt der Bußgeldkanzlei für Verkehrsrecht in Düsseldorf auf!
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Sofortmaßnahmen bei Entziehung des Führerscheins
Wann droht der Führerscheinentzug?
Wann ein Entzug der Fahrerlaubnis droht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Lassen Sie sich von einem Verkehrsanwalt der Bußgeldkanzlei beraten was zu tun ist, wenn der Entzug des Führerscheins droht.
Bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft äußern, sollte der Rechtsanwalt Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte genommen haben. Eine Stellungnahme zu dem erhobenen Tatvorwurf kann dann auch über den Rechtsanwalt schriftlich erfolgen.
Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht gibt Ihnen durch die Auswertung der amtlichen Ermittlungsakte einen Überblick über das gesamte Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren.
Die Anwälte der Bußgeldkanzlei sind Spezialisten im Verkehrsstrafrecht! Bei uns finden Sie einen Fachanwalt für Strafrecht!
Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen die Möglichkeit des Widerspruchs und der Beschwerde gegen den Entzug des Führerscheins besprechen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Führerscheinentzug kann mehrere Gründe haben.
So kommt der Entzug des Führerscheins in Betracht bei dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr (Cannabis) oder Alkohol am Steuer.
Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen, wenn ein Regelfall des § 69 StGB vorliegt.
Als Regelfälle kommen dabei in Betracht:
Wenn eine dieser rechtswidrigen Straftaten vorliegt, geht das Gesetz regelmäßig von der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs (Kfz) aus.
Liegt eine Ausnahme vor und der Betroffene ist nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sollte der Ausnahmefall bereits im Ermittlungsverfahren und nicht erst im Strafverfahren vorgetragen werden, damit eine Teilnahme am Straßenverkehr weiter möglich ist.
Der Entzug der Fahrerlaubnis erstreckt sich auch auf ausländische Führerscheine.
Führerscheine, die im Ausland gemacht worden sind, berechtigten nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und die Sperrfrist noch läuft!
Eine Beschränkung bei dem Fahrerlaubnisentzug auf einzelne Fahrzeugarten bzw. Fahrzeugklassen kennt das Verkehrsrecht nicht. Der Betroffene darf also etwa nicht weiter mit seinem Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen.
Drogen- und Trunkenheitsfahrt
Bei einer Trunkenheitsfahrt oder Drogenfahrt wir durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Blutalkoholwert (Promille) oder THC-Gehalt bestimmt.
Ob die Blutentnahme rechtsmäßig oder rechtswidrig war und die Blutalkoholkonzentration ordnungsgemäß bestimmt worden ist, muss im Einzelfall von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Mit der Promillegrenze und der THC-Konzentration muss sich das Urteil befassen und die Beweismittel würdigen. Der Gutachter muss als Sachverständiger in der öffentlichen Hauptverhandlung gehört werden.
Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt nicht zwingend durch ein Urteil. Denkbar ist auch, dass der Führerschein durch einen Strafbefehl oder Beschluss vorläufig entzogen wird. Möglich ist auch eine Sicherstellung oder Beschlagnahme der Fahrerlaubnis durch die Ermittlungsbehörde bereits im Ermittlungsverfahren.
Als Rechtsmittel gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins, der Sicherstellung oder Beschlagnahme steht das Rechtsmittel der Berufung, der Revision, des Widerspruchs oder der Beschwerde zur Verfügung.
Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt der Bußgeldkanzlei beraten, welches Rechtsmittel eingelegt werden muss!
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Strafe - Dauer der Sperrfrist
Welche Strafe auf den Betroffenen zukommt, muss im Einzelfall bestimmt werden.
Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt regelmäßig auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Ebenfalls wird im Urteil eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf einer bestimmten Dauer die Fahrerlaubnis nicht wieder zu erteilen. Die Dauer der Sperrfrist regelt das Gesetz in § 69a StGB.
Erfolgt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, kann diese auch in Raten abbezahlt werden. Eine Ratenzahlung ist bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen oder kann bereits im Urteil ausgesprochen werden.
Ausnahmen von der Sperre
Das Gericht kann nach § 69a StGB bestimmte Kraftfahrzeugarten von der Sperre ausnehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Betroffene eine eingeschränkte Fahrerlaubnis belässt. Vielmehr muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine neue, auf die Beschränkung lautende Fahrerlaubnis beantragt werden.
Erst mit der Erteilung einer eingeschränkten Fahrerlaubnis verfügt der Betroffene über einen gültigen Führerschein und er macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Richter bestimmte Kraftfahrzeugarten von der Sperre ausnehmen ( 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Betroffene kann dann unverzüglich wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass er sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar macht. Die Erteilung einer neuen, eingeschränkten Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ist nicht mehr notwendig.
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Nach Anlauf der im Urteil ausgesprochenen Sperrfrist kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wieder erteilen.
Bereits vor Ablauf der Sperrfrist sollte der Betroffene bei der Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung oder Neuerteilung des Führerscheins beantragen.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann nach Antragstellung, ob dem Betroffenen Auflagen und Weisungen erteilt werden müssen.
Dabei orientiert sich die Fahrerlaubnisbehörde an der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Die Behörde kann als Auflage eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) verlangen.
Die Anordnung eines MPU-Gutachtens (sog. Idiotentest) ist für sich alleine nicht anfechtbar.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1993 durch Urteil (BVerfGE 89.69) entschieden, dass die Anordnung eines MPU-Gutachtens beim Konsum von Haschisch auch rechtswidrig sein kann.
Ausländische Fahrerlaubnis
Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist in § 69b StGB geregelt.
Bei einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis muss zunächst unterschieden werden:
wurde der Führerschein außerhalb der Europäischen Union erworben
oder wurde die Fahrerlaubnis innerhalb der Europäischen-Union oder eines EWG-Vertragsstaats (EU-Führerschein) erworben
Führerschein wurde außerhalb der EU erworben
Eine gültige ausländische Fahrerlaubnis, die außerhalb der EU oder eines EWG-Vertragsstaats erworben wurde, darf von deutschen Gerichten oder Behörden nicht entzogen werden.
Bei einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist jedoch dessen Beschlagnahme zur Anbringung eines Vermerks zulässig, dass der Betroffene von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch mehr machen darf.
EU-Führerschein
Eine von einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWG-Vertragsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis kann, wenn der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt werden.
Hat der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung der Sperre lediglich im Führerschein vermerkt.
In beiden Fällen ist der Betroffene nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt. Führt er dennoch ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, so macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar.
Beschlagnahme und vorläufige Entziehung
Die Beschlagnahme und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 94 StPO und § 111a StPO) stehen nebeneinander und haben identische Voraussetzungen:
- der endgültige Entzug muss wahrscheinlich sein und
- es muss ein dringender Tatverdacht bestehen.
Fahrt als Drogenkurier
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von November 2014 gegründet die Fahrt als Drogenkurier für sich allein noch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis.